Urheberrecht
Urheberrecht (Dies steht auch im Impressum)
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Zusatz:
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild muss man als Betroffener nicht hinnehmen. Gegen den unmittelbaren Verletzer (und je nach Fall auch gegen Dritte) bestehen Ansprüche (5.000 Euro) auf Unterlassung (gegen Bildveröffentlichungen typischerweise aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bzw. neuerdings aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO), die außergerichtlich per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung bzw. Klage verfolgt werden. Sind die Ansprüche berechtigt, muss der Verletzer die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten ersetzen. Erfolgte die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, stehen dem Betroffenen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz zu, unter Umständen auch auf Zahlung einer Geldentschädigung („Schmerzensgeld“).
Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).
Verdopplung des Schadensersatzes bei fehlendem Hinweis auf den Urheber: Wer nicht nur unerlaubterweise ein Bild nutzt, sondern den Urheberrechtshinweis nicht angibt oder gar entfernt, muss einen Zuschlag auf den Schadensersatz von bis zu 100% zahlen!